Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992, wird verordnet:
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, welche in den Wirtschaftszweigen Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 970 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.
§ 2. Die im § 1 genannte Anzahl der Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland 200
Kärnten 280
Niederösterreich 1 800
Oberösterreich 210
Salzburg 20
Steiermark 340
Tirol 120
Summe 2 970
§ 3. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1993 außer Kraft.
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