Verordnung des Bundesministers für Inneres über Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-08
Status Aufgehoben · 1994-12-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1. Vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind ausgenommen:

1.

Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte, Vertragsassistenten oder Gastforscher, die keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen, an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;

2.

Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften;

3.

Fremde hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 117/1973);

4.

Fremdes Personal des aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;

5.

Fremde hinsichtlich ihrer pädagogischen Tätigkeit als Lehrpersonal, einschließlich der Betreuung der Vorschulstufe ab dem 3. Lebensjahr, an der Internationalen Schule in Wien;

6.

Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, soferne ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;

7.

Studenten oder Absolventen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der auf Gegenseitigkeit beruhenden Praktikantenaustauschprogramme sofern der Austausch über die Vereine AIESEC (Internationale Vereinigung von Studenten der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), ELSA (Europäische Vereinigung von Jusstudenten) und IAESTE (Internationale Vereinigung zum Austausch von Studenten auf dem Gebiet technische Wissenschaften) abgewickelt wird, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind;

8.

Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen, sofern eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht:

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