Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für das Bundesland Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-18
Status Aufgehoben · 1993-11-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:

§ 1. Für das Bundesland Wien gelten Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, welche in den Wirtschaftszweigen Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, bis zu einer Anzahl von 100 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.

§ 2. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1993 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.