Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Erhebung von Obstanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-16
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990 und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1994 eine Erhebung der Obstanlagen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit intensiv genutzten Kern- und/oder Steinobstanlagen ab einer Fläche von mindestens 15 Ar. Bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1994 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

1.

Apfelanlagen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite und Unterlagen (stark wachsend, mittelstark wachsend, schwach wachsend)

2.

Birnenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite und Unterlagen (Sämling, Quitte)

3.

Steinobstanlagen

3.1 Pfirsichanlagen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

3.2 Nektarinenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

3.3 Marillenanlagen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

3.4 Kirschenanlagen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

3.5 Weichselanlagen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

3.6 Zwetschkenanlagen (inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten) nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

4.

Walnußanlagen (veredelt) und Holunderanlagen nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

5.

Übrige Obstanlagen (Beerenobst ua.)

5.1 Ribiselanlagen (weiß und rot) nach der Fläche in m2

5.2 Ribiselanlagen (schwarz) nach der Fläche in m2

5.3 Himbeeranlagen nach der Fläche in m2

5.4 Brombeeranlagen nach der Fläche in m2

5.5 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2

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