Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn Nachstehendes:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992
ABSCHNITT I
Nickelsdorf-Hegyeshalom (Reiseverkehr)
Artikel 1
In der Grenzabfertigungsanlage Hegyeshalom - Autobahn - Reiseverkehr wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Öffnungszeit wird von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 3
Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr mit Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen.
Artikel 4
Die Bedienung der Schrankenanlagen wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 5
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom - Autobahn - Reiseverkehr
- die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Bundesstraße M 1 einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz), und zwar bei der Einreise nach Österreich bis zur Höhe der gemeinsamen Abfertigungskioske und bei der Ausreise aus Österreich bis zur Höhe der Einmündung der Rot-Spur für Personenkraftwagen und der Busspur in die ungarische Bundesstraße M 1;
- die westseitigen Teile der neben den Pkw-Abfertigungsspuren gelegenen Abfertigungskioske;
- die Busspuren in der Ein- und Ausreise sowie die daneben errichteten westlichen Abfertigungskioske;
- das neben der Busspur in der Einreise nach Österreich gelegene Bürogebäude samt angebauter Pkw-Durchsuchungsgrube;
- den westseitigen Teil des neben der Busspur in der Ausreise aus Österreich gelegenen Bürogebäudes einschließlich der nördlich dieses Gebäudes gelegenen Parkplätze;
- die im südwestseitigen Teil des Hauptgebäudes gelegenen Räumlichkeiten;
- die öffentlichen WC-Anlagen im Hauptgebäude;
- die an der Westseite des Hauptgebäudes gelegenen Parkplätze.
ABSCHNITT II
Pamhagen-Fertöd
Artikel 6
In der Grenzabfertigungsanlage Fertöd wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 7
Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 8
Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr.
Artikel 9
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 10
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Fertöd
- die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Landesstraße 85111 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Fertöd, ausgenommen die an der Ostseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
- einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Westseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
- den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
- die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
- die an der Westseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT III
Rechnitz-Bozsok
Artikel 11
In der Grenzabfertigungsanlage Bozsok wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 12
Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
Artikel 13
Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.
Artikel 14
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 15
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Bozsok
- den an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnenden ungarischen Feldweg 8715 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Bozsok, ausgenommen die an der Ostseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
- einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Westseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
- den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
- die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
- die an der Westseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT IV
Eberau-Szentpeterfa
Artikel 16
In der Grenzabfertigungsanlage Szentpeterfa wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 17
Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
Artikel 18
Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.
Artikel 19
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 20
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Szentpeterfa
- die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Landesstraße 87115 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Szentpeterfa, ausgenommen die an der Südseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
- einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Nordseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
- den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
- die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
- die an der Nordseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT V
Artikel 21
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.
Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Abschnitt V
Nickelsdorf-Hegyeshalom (Güterverkehr)
Artikel 21
In der Grenzabfertigungsanlage Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene ungarische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 22
Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt:
für den gebundenen Verkehr:
für den Carnet-TIR-Verkehr:
1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt:
Montag bis Samstag 00.00 - 24.00 Uhr,
Sonn- und Feiertag 08.00 - 12.00 Uhr;
1.2. Durchgangszollamt:
Montag bis Samstag 00.00 - 24.00 Uhr
Sonn- und Feiertag 08.00 - 12.00 Uhr;
sonstiger gebundener Verkehr:
für den sonstigen gewerblichen Verkehr:
Artikel 23
Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Artikel 24
Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 25
Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochbauanlagen:
Zollamtsplatz Süd:
- Die Autobahnausfahrt ab Höhe des Eingangskontrollpunktes bis zur gemeinsamen Staatsgrenze einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
- die jeweils unmittelbar nach dem Eingangskontrollpunkt und unmittelbar nach den Abfertigungsanlagen beginnenden Rückfahrtspuren bis zu ihrer Vereinigung;
- die der ungarischen Grenzabfertigung dienenden Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die für die ungarischen Spediteure vorgesehenen Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die der öffentlichen Benützung dienenden WC-Anlagen.
Zollamtsplatz Nord:
- das an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende Teilstück der Autobahnausfahrt bis zur Abzweigung der Rückfahrtspur einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
- die unmittelbar nach dem Ausgangskontrollpunkt beginnende Rückfahrtspur bis zur gemeinsamen Staatsgrenze;
- die der ungarischen Grenzabfertigung dienenden Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die für die ungarischen Spediteure vorgesehenen Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die der öffentlichen Benützung dienenden WC-Anlagen.
Für dienstliche Zwecke stehen den ungarischen Bediensteten folgende Wege zur Verfügung:
- der unter der Autobahn durchführende Kollektorgang
- die am Ausgangskontrollpunkt des Zollamtsplatzes Nord beginnende Verbindungsstraße zur Autobahn A 4, die Richtungsfahrbahn Wien bis zur Anschlußstelle Nickelsdorf und von dieser Anschlußstelle die Richtungsfahrbahn Budapest bis zur Staatsgrenze und bis zum Eingangskontrollpunkt des Zollamtsplatzes Süd.
Abschnitt VI
Heiligenkreuz-Rabafüzes
Artikel 26
Beim Grenzübergang Heiligenkreuz-Rabafüzes wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle für den Güterverkehr errichtet.
Artikel 27
Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt:
für den gebundenen Verkehr:
```
für den Carnet-TIR-Verkehr:
```
1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt:
Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr
Samstag 08.00 - 15.00 Uhr
Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr
1.2 Durchgangszollamt
Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr
Samstag 08.00 - 15.00 Uhr
Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr
```
sonstiger gebundener Verkehr
```
Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr
Samstag 08.00 - 15.00 Uhr
Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr
```
für den sonstigen gewerblichen Verkehr
```
Montag bis Freitag 06.00 - 24.00 Uhr
Samstag 08.00 - 12.00 Uhr
Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr
Artikel 28
Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 29
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Heiligenkreuz-Rabafüzes-Güterverkehr:
Zollamtsplatz Süd:
- die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
- die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
- ein Raum im Lagergebäude auf ebenerdigem Niveau.
Zollamtsplatz Nord:
- die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
- die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
- die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
- die im Dachgeschoß des Zollgebäudes liegenden ausgebauten Räumlichkeiten;
- zwei Räume im Lagergebäude auf dem Niveau der Rampe.
ABSCHNITT VII
Artikel 30
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.
Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ABSCHNITT VII
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden, um eine zügige Grenzabfertigung zu gewährleisten, für die Ausstattung der Grenzabfertigungsstellen an allen Grenzübergängen im Rahmen der personellen Möglichkeiten mit einer ausreichenden Zahl von Bediensteten Sorge tragen, insbesondere auch um die vorhandenen Spuren am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom bei Bedarf voll zu besetzen.
Artikel 31
Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen mit entsprechend großem PKW-Verkehr so rasch wie möglich mit Paßlesegeräten und EDV-Terminals ausstatten.
Artikel 32
(1) Die Ein- und Ausgangsabfertigung wird am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Bedarf und Zweckmäßigkeit getrennt für
Staatsangehörige der EU-Staaten,
ungarische Staatsangehörige,
sonstige Drittstaatsangehörige
(2) Die in Abs. (1) lit. a) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) lit. b) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.