Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 502/1993, welche für eine Beschäftigung im Winterfremdenverkehr erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 260 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.
§ 2. Die im § 1 genannte Anzahl der Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten .................................................... 150
Niederösterreich ........................................... 200
Oberösterreich ............................................. 60
Salzburg ................................................... 300
Steiermark ................................................. 50
Tirol ...................................................... 1 200
Vorarlberg.................................................. 300
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Summe ... 2 260
§ 3. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.