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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:

§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 502/1993, welche für eine Beschäftigung im Winterfremdenverkehr erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 260 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.

§ 2. Die im § 1 genannte Anzahl der Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten .................................................... 150

Niederösterreich ........................................... 200

Oberösterreich ............................................. 60

Salzburg ................................................... 300

Steiermark ................................................. 50

Tirol ...................................................... 1 200

Vorarlberg.................................................. 300

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Summe ... 2 260

§ 3. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.