Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende - FK-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1994, wird verordnet:
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG erwachsenden Kosten sind ihm wie folgt zu vergüten:
Für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in Wien eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe der Kosten des monatlichen Anteiles für eine Jahresnetzkarte und für den übrigen Bereich des Verkehrsverbundes Ost-Region in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für die benötigte Zone;
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bereich der Verkehrsverbünde Niederösterreich/Burgenland eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für die jeweilige Stadt-Tarifgruppe;
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in den Landeshauptstädten Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte der jeweiligen Verkehrsbetriebe;
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für den städtischen Bereich und
für alle übrigen Zivildienstleistenden mit monatlich .... 395 S.
(2) Die dem Zivildienstleistenden für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG erwachsenden Kosten sind ihm wie folgt zu vergüten:
für die Benützung der Eisenbahn in der Höhe des Preises einer Monatsstreckenkarte für die benötigte Fahrtstrecke;
für die Benützung von Linienbussen und - sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen Verkehr in der Höhe des Preises von vier Wochenkarten oder Wochenstreckenkarten für die benötigte Fahrtstrecke.
(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:
Für den Verkehrsverbund Ost-Region der Preis einer Monatsnetzkarte für die benötigten Zonen;
für den Bereich der Verkehrsverbünde Niederösterreich/Burgenland in dem in Abs. 2 Z 1 angeführten Umfang. In den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Fällen gebührt zusätzlich eine Vergütung in der Höhe einer Monatsnetzkarte für Umsteiger in der jeweiligen Stadt-Tarifgruppe;
für den Bereich der Verkehrsverbünde Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg in dem in Abs. 2 angeführten Umfang. In den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Fällen gebührt zusätzlich eine Vergütung in der Höhe einer Monatsnetzkarte für den jeweiligen städtischen Bereich unter Berücksichtigung des Durchtarifierungsverlustes sowie eines allenfalls gewährten allgemeinen Zuschusses;
für den Bereich des Verkehrsverbundes Vorarlberg in der Höhe der Kosten einer Monatskarte für die benötigte Fahrtstrecke. Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt, wenn dies kostengünstiger ist, nur der Betrag einer Monatsnetzkarte für den regionalen Bereich.
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je eine Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum fünften des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Falle gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2) Dem Zivildienstleistenden ist - soweit möglich - am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauf folgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.
§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 138/1994, außer Kraft.