Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-26
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 1. (1) Im Jahr 1994 dürfen - außerhalb der in den §§ 2 und 3 festgelegten Zahlen von Bewilligungen - höchstens

14 900 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: höchstens 700 Bewilligungen
Kärnten: höchstens 600 Bewilligungen
Niederösterreich: höchstens 1 900 Bewilligungen
Oberösterreich: höchstens 2 000 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 1 900 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 2 000 Bewilligungen
Tirol: höchstens 1 000 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen
Wien: höchstens 4 300 Bewilligungen

(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 3. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11 400 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt:

Burgenland: 150 Bewilligungen
Kärnten: 200 Bewilligungen
Niederösterreich: 1 700 Bewilligungen
Oberösterreich: 2 000 Bewilligungen
Salzburg: 900 Bewilligungen
Steiermark: 350 Bewilligungen
Tirol: 1 100 Bewilligungen
Vorarlberg: 800 Bewilligungen
Wien: 4 200 Bewilligungen

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 3 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 außer Kraft.

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