Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erhebungen des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-17
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 448/1990, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1994 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1994 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1994 im Dienstwege an das österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 22,50 pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Winterweizen (einschließlich Dinkel)

2 Sommerweizen (einschließlich Durum)

3 Winter- und Sommerroggen

4 Wintergerste

5 Sommergerste

6 Hafer

7 Wintermenggetreide

8 Sommermenggetreide

9 Körnermais

10 Silo- und Grünmais

11 Körnererbsen

12 Ackerbohnen

13 Sojabohnen

14 Sonstige Körnerfrüchte

(Hirse, Buchweizen uä.)

15 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

16 Spätkartoffeln

17 Zuckerrüben

18 Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren

19 Winterraps zur Ölgewinnung

20 Sommerraps und Rübsen

21 Mohn

22 Ölkürbis

23 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

24 Sonnenblumen für Vogelfutter

25 Sonstige Ölfrüchte (Öllein, Saflor uä.)

26 Handelsgewächse (Hopfen,

Tabak, Flachs uä.)

27 Heil- und Gewürzpflanzen

28 Feldgemüse insgesamt ohne

Mehrfachnutzung

29 Ananas-Erdbeeren

30 Rotklee und sonstige Kleearten

31 Luzerne

32 Kleegras

33 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)

34 Anbau von Klee- und Grassamensaatgut

35 Wechselgrünland, Egart

36 Nicht mehr genutztes Ackerland

(ohne geförderte Bracheflächen)

37 Geförderte Bracheflächen

38 Ackerland insgesamt (Summe 1-37)

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