Durchführungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr idF der Abänderungsabkommen vom 21. Jänner 1975, vom 16. September 1977 und vom 30. Juli 1990 betreffend die Einrichtung von 14 temporären Gemeinschaftszollämtern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-02-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Beim Grenzübergang Lindau-Ziegelhaus – Unterhochsteg kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Bundesstraße 31 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Hörbranz-Autobahn – Abfertigungsstelle Ziegelhaus;

b)

den Amtsplatz der Abfertigungsstelle;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 3

Beim Grenzübergang Lindau-Rickenbach – Oberhochsteg kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 4

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Straße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Hörbranz-Autobahn – Abfertigungsstelle Rickenbach;

b)

den Amtsplatz der Abfertigungsstelle;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 5

Beim Grenzübergang Scheffau – Hub kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 6

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Staatsstraße 2001 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Scheffau;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 7

Beim Grenzübergang Oberjoch – Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 8

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Bundesstraße 308 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Oberjoch,

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 9

Beim Grenzübergang Linderhof – Plansee kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 10

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Staatsstraße 2060 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Linderhof;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 11

Beim Grenzübergang Erl - Windshausen kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 12

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung dem Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Landesstraße L 209 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Erl;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 13

Beim Grenzübergang Sachrang - Wildbichl kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 14

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Sachrang;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 15

Beim Grenzübergang Schellenberg - Hangendenstein kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 16

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Schellenberg;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 17

Beim Grenzübergang Laufen - Oberndorf kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 18

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Staatsstraße 2103 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Laufen;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 19

Beim Grenzübergang Tittmoning - Ettenau kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 20

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Tittmoning,

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 21

Beim Grenzübergang Schärding - Neuhaus a. Inn-Alte Innbrücke kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 22

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Gemeindestraße Innbruckstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Schärding;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 23

Beim Grenzübergang Passau-Haibach - Haibach kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet Vorgenommen werden.

Artikel 24

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Straße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz das Zollamts Haibach;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 25

Beim Grenzübergang Oberkappel - Kappel kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 26

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Falkenstein-Landesstraße L 584 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Oberkappel;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

Artikel 27

Beim Grenzübergang Schwarzenberg - Lackenhäuser kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

Artikel 28

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a)

die Dreisesselberg-Landesstraße L 589 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Schwarzenberg;

b)

den Amtsplatz des Zollamts;

c)

die Dienstgebäude.

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigungen zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 ), 16. September 1977 ) und 30. Juli 1990 **) für die zeitweilige deutsche Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Artikeln 1 bis 28)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 1977 und 1990 bildet, die am 1. Februar 1994 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 26. November 1993

L.S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 42.40.23/31-A/93

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 26. November 1993 – 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ... ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 1977 und 1990 bildet, die am 1. Februar 1994 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 10. Januar 1994

L.S.

An das Auswärtige Amt

Bonn


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 602/1993

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