Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3 020 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ............................................... 100
Kärnten .................................................. 150
Niederösterreich ......................................... 2 000
Oberösterreich ........................................... 250
Salzburg ................................................. 20
Steiermark ............................................... 340
Tirol .................................................... 60
Wien ..................................................... 100
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1994 außer Kraft.