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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung - Vpf-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26, 28 und 41 Abs. 2 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1994, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Arten der Verpflegung

§ 1. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Zivildienstleistenden (§ 28 Abs. 2 und 3 ZDG) nachkommen durch:

1.

Verköstigung in einem eigenen Küchenbetrieb,

2.

Abschluß von Verträgen mit einem in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes gelegenen Gastgewerbebetrieb (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

Abschluß von Verträgen mit örtlichen Lebensmitteleinzelhändlern (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und

4.

Bereitstellung von Lebensmitteln für Zivildienstleistende.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung soll nach Möglichkeit sicherstellen, daß der Zivildienstleistende täglich zumindest eine warme Mahlzeit einnehmen kann.

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

140 S, sonst

```

1.

für das Frühstück Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 30 S

```

2.

für das Mittagessen Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 70 S

```

3.

für das Abendessen parken im Wert von

```

mindestens ................................. 40 S

auszufolgen.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

145 S, sonst

```

1.

für das Frühstück Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 31 S

```

2.

für das Mittagessen Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 72 S

```

3.

für das Abendessen parken im Wert von

```

mindestens ................................. 42 S

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

148 S, sonst

```

1.

für das Frühstück Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 31 S

```

2.

für das Mittagessen Marken im Wert von

```

mindestens ................................. 75 S

```

3.

für das Abendessen parken im Wert von

```

mindestens ................................. 42 S

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

152 S, sonst

```

1.

für das Frühstück Marken im Wert von mindestens .......... 32 S

```

```

2.

für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens ........ 75 S

```

```

3.

für das Abendessen Marken im Wert von mindestens ......... 45 S

```

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

(2) Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

155 S, sonst

```

1.

für das Frühstück Marken im Wert von mindestens .......... 35 S

```

```

2.

für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens ........ 75 S

```

```

3.

für das Abendessen Marken im Wert von mindestens ......... 45 S

```

auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

(4) Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.

(5) Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.

(6) Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Bereitstellung von Lebensmitteln

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 140 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 140 S täglich entspricht.

Bereitstellung von Lebensmitteln

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 145 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 145 S täglich entspricht.

Bereitstellung von Lebensmitteln

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 148 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 148 S täglich entspricht.

Bereitstellung von Lebensmitteln

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 152 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 152 S täglich entspricht.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Bereitstellung von Lebensmitteln

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 155 S zur Verfügung stehen.

(3) Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 155 S täglich entspricht.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Abfindung bei Krankheit und deren Auszahlung

§ 4. (1) Ist der Zivildienstleistende durch Krankheit dienstverhindert und liegt für diese Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vor, so ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle dem Zivildienstleistenden eine Abfindung auszuzahlen.

(2) Die Höhe der Abfindung pro Krankheitstag hat dem Wert der Verpflegsmarken nach § 2 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Diese Abfindung ist spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes auszuzahlen. Wurden Verpflegsmarken gemäß § 2 ausgegeben, sind diese vom Zivildienstleistenden in der der Abfindung entsprechenden Anzahl an den Rechtsträger der Einrichtung zurückzustellen. Während des Krankenstandes allenfalls eingelöste Verpflegsmarken sind in die Abfindung einzurechnen.

Festlegung der Wertbeständigkeit

§ 5. (1) Die Beträge nach § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 werden wertbeständig gehalten.

(2) Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 idF BGBl. II Nr. 64/1998

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1994, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1995 treten jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Außerkrafttreten

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 244/1992, über die Abfindung für Verpflegung für Zivildienstleistende tritt mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Anlage 1


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).

Anlage 2

```

```

Verpflegsmarken

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)