Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 bis zu
1 800 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ...................................................... 80
Kärnten ......................................................... 450
Niederösterreich ................................................ 380
Oberösterreich .................................................. 120
Salzburg ........................................................ 120
Steiermark ...................................................... 200
Tirol ............................................................350
Vorarlberg ...................................................... 100
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.
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