Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über dieStellungskommissionen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes 690/1992, wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
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Teil des zuständige
Ergänzungsbereiches Stellungskommission
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a) Freistädte Eisenstadt und
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Rust und
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politische Bezirke Eisenstadt Wien
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Umgebung, Mattersburg, Neusiedl
am See und Oberpullendorf
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politische Bezirke Güssing, Steiermark
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Jennersdorf und Oberwart
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§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
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Teil des zuständige
Ergänzungsbereichs Stellungskommission
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a) Stadt Salzburg und
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politische Bezirke Hallein,
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Salzburg-Umgebung, St. Johann Kärnten
im Pongau und Tamsweg
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politischer Bezirk Zell am See Tirol
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§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
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Teil des zuständige
Ergänzungsbereiches Stellungskommission
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a) Stadt Graz und
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politische Bezirke Bruck an
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der Mur, Deutschlandsberg,
Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Steiermark
Leibnitz, Leoben, Liezen,
Mürzzuschlag, Radkersburg,
Voitsberg und Weiz
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politische Bezirke Judenburg, Kärnten
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Knittelfeld und Murau
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§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 573/1982, außer Kraft.