Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-06-01
Status Aufgehoben · 2008-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Juni 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992

Artikel 1

Beim Grenzübergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:

– Eine rechteckige Fläche im Ausmaß von 252 m2. Die Längsseite dieser Fläche verläuft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze und hat, gemessen von Grenzhauptstein V/36, in nordöstlicher Richtung eine Länge von 14 m und in südwestlicher Richtung eine Länge von 4 m. Die Breite dieser Fläche beträgt 14 m.

– Auf dieser Fläche sind der den tschechischen Bediensteten zur alleinigen Benützung vorbehaltenen Abfertigungscontainer, die Pkw-Abstellplätze und der Amtsplatz errichtet.

Artikel 3

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem Übergang Gmünd-Bleylebenstraße/Ceske Velenice und Gmünd-Böhmzeil/Ceske Velenice zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zone.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.