Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Schlag/Chlum u Trebone
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Juni 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
Beim Grenzübergang Schlag/Chlum u Trebone wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
– den Abschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze (Kilometer 27,160) und der Abfertigungsanlage einschließlich der der Grenzabfertigung beider Staaten dienenden Fläche vor dem Dienstgebäude (bis Kilometer 26,992) sowie den entlang dieses Straßenabschnittes errichteten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungskiosk;
– die im Nordteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den tschechischen Bediensteten alleine benützten Amtsräume mit den Zimmernummern 2 und 3;
– das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Stiegenhaus;
– die im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sanitäreinrichtungen;
– den im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sozialraum (Teeküche);
– die an der Westseite des Dienstgebäudes für die tschechischen Bediensteten errichteten zwei Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Schlag/Chlum u Trebone nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den Übergängen Schlag/Chlum u Trebone und Neunagelberg/Halamky zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.
Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Ort Litschau, der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 62 zwischen den Orten Litschau und Neunagelberg und der Straßenabschnitt der Waldviertler Straße B 303 zwischen dem Ort Neunagelberg und der gemeinsamen Staatsgrenze zum Bereich der Zone.
Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Diese Verbeinbarung (Anm.: richtig: Vereinbarung) kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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