Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den BahnhöfenLinz-Hauptbahnhof, Freistadt, Summerau, Horni Dvoriste, Kaplice undCeske Budejovice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrtauf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und Ceske Budejovice

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-06-01
Status Aufgehoben · 2008-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992

Artikel 1

(1) In den Bahnhöfen Summerau, Freistadt und Linz-Hauptbahnhof werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) In den Bahnhöfen Horni Dvoriste, Kaplice und Ceske Budejovice werden auf tschechischem Staatsgebiet vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Artikel 2

Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und Ceske Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Artikel 3

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:

1.

im Bahnhof Ceske Budejovice:

– die Bahnsteige 1 bis 4;

– den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;

– die Verbindungswege;

2.

im Bahnhof Kaplice:

– den Bahnsteig 1;

– den im Container neben dem Bahnhofsgebäude befindlichen Dienstraum;

– die Verbindungswege;

3.

im Bahnhof Horni Dvoriste:

– den Bahnsteig 1;

– den im Bahnhofsgebäude im ersten Stock über dem Zollamt gelegenen Dienstraum;

– die Verbindungswege.

(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:

1.

im Bahnhof Summerau:

– die Bahnsteige 1 und 2;

– den links vom Haupteingang im Erdgeschoß des Personalgebäudes neben dem Raum für das tschechische Zugsbegleitpersonal gelegenen Dienstraum;

– die Verbindungswege;

2.

im Bahnhof Freistadt:

– die Bahnsteige 1 und 2;

– den gleisseitig im ersten Stock rechts des Stiegenaufganges gelegenen Dienstraum im Personalgebäude;

– die Verbindungswege;

3.

im Bahnhof Linz-Hauptbahnhof:

– die Bahnsteige 1a, 2a und 21;

– den von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum der österreichischen Zollverwaltung im westlichen Teil des Bahnhofsgebäudes am Bahnsteig 1b;

– die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Artikel 4

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a)

von den tschechischen Bediensteten von Summerau, Freistadt und Linz-Hauptbahnhof zur gemeinsamen Grenze bei Wullowitz/Dolni Dvoriste,

b)

von den österreichischen Bediensteten von Horni Dvoriste, Kaplice und Ceske Budejovice zur gemeinsamen Grenze bei Dolni Dvoriste/Wullowitz

verbracht werden.

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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