Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen In den Bahnhöfen Sigmundsherberg, Schwarzenau, Gmünd, Ceske Velenice, Ceske Budejovice, Veseli nad Luznici und Tabor sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sigmundsherberg und Tabor und Sigmundsherberg und Ceske Budejovice
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
(1) In den Bahnhöfen Gmünd, Schwarzenau und Sigmundsherberg werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Ceske Velenice, Ceske Budejovice, Veseli nad Luznici und Tabor werden auf tschechischem Staatsgebiet vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sigmundsherberg und Tabor sowie auch zwischen den Bahnhöfen Sigmundsherberg und Ceske Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:
im Bahnhof Tabor:
- die Bahnsteige 1 bis 3;
- den im Hauptgebäude im ersten Stock gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Veseli nad Luznici:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den im ersten Stock des 50 m rechts vom Hauptgebäude gelegenen Verwaltungsgebäudes der Tschechischen Eisenbahnen befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Ceske Budejovice:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Ceske Velenice:
- die Bahnsteige 1 bis 3;
- den vom Bahnsteig 1 zugänglichen gleisseitig als letzten Raum links befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im Erdgeschoß des Hauptgebäudes;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
im Bahnhof Gmünd:
- die Bahnsteige 1 bis 4 und 11;
- den im Bahnhofsgebäude gleisseitig zugänglichen, links der Fahrdienstleitung gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Schwarzenau:
- die Bahnsteige 1 bis 5;
- den im ersten Stock des Hauptgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum (ehemalige Vorstandswohnung)
- die Verbindungswege.
im Bahnhof Sigmundsherberg
- die Bahnsteige 1 bis 3;
- den gleisseitig links gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum Nr. 8;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den tschechischen Bediensteten von Sigmundsherberg, Schwarzenau und Gmünd zur gemeinsamen Grenze bei Gmünd-Böhmzeil/Ceske Velenice,
von den österreichischen Bediensteten von Tabor, Veseli nad Luznici, Ceske Budejovice und Ceske Velenice zur gemeinsamen Grenze bei Ceske Velenice/Gmünd-Böhmzeil
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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