Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über militärische Auszeichnungen (MAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen (II. Abschnitt) und

2.

die Wehrdienst-Auszeichnung (III. Abschnitt).

Abkürzung

MAG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen und

2.

die Wehrdienst-Auszeichnung.

Abkürzung

MAG

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten Rechte sind mit den militärischen Auszeichnungen nicht verbunden.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

MAG

§ 4. Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. (1) Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

(2) Als Verdienste im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, besteht.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Abkürzung

MAG

§ 6. Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

MAG

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

MAG

§ 8. (1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung

1.

eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

zu verleihen.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold

und

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold

und

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

1.

der zuständige Militärkommandant oder

2.

an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.

Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem zuständigen Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die

1.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen oder

2.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten eine Kaderübung geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die

1.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder

2.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter (§ 11 des Wehrgesetzes 1978),

3.

als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes 1978),

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978),

5.

im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten (§ 30 des Wehrgesetzes 1978),

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.