Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Agrarstrukturerhebung 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-29
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1995 eine Agrarstrukturerhebung als Vollerhebung durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser Verordnung bilden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind verpflichtet:

1.

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer oder deren Beauftragte) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;

2.

die Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Rebschul- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);

3.

die Halter von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;

4.

Champignonzuchtbetriebe mit einer Marktproduktion.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden (Magistraten) in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom

1.

bis 30. Juni 1995 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 10. Juli 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 17. Juli 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 58,50 je erhobenem Betrieb gewährt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden Familienangehörigen (einschließlich Kinder) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage 1

Besitzverhältnisse der Gesamtfläche (in Hektar und Ar)

1 Eigentumsfläche

2 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

3 Abzüglich verpachteter Flächen

4 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

5 Abzüglich zur Bewirtschaftung abgegebener Flächen

6 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

7 Zuzüglich gepachteter Flächen

8 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

9 Zuzüglich zur Bewirtschaftung erhaltener Flächen

10 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

11 Gesamtfläche

12 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

Anbau auf dem Ackerland - Hauptnutzung (in Hektar und Ar)

13 Weichweizen (einschließlich Dinkel)

14 Hartweizen (Durum)

15 Roggen

16 Wintergerste

17 Sommergerste

18 Hafer

19 Wintermenggetreide

20 Triticale

21 Sommermenggetreide

22 Sonstiges Getreide (Sorghum, Hirse, Buchweizen usw.)

23 Körnermais (zum Ausreifen)

24 Mais für Corn-cob-mix (CCM)

25 Silo- und Grünmais

26 Körnererbsen

27 Ackerbohnen

28 Andere Hülsenfrüchte (im Reinanbau oder Gemenge)

29 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

30 Spätkartoffeln

31 Zuckerrüben (ohne Saatgut)

32 Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

33 Hopfen

34 Tabak

35 Winterraps zur Ölgewinnung

36 Sommerraps und Rübsen

37 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

38 Sonstige Sonnenblumen

39 Sojabohnen

40 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

41 Mohn

42 Ölkürbis

43 Sonstige Ölfrüchte (Saflor, Öllein, Öldistel, Sesam usw.)

44 Sonstige Handelsgewächse (Faserlein, Hanf usw.)

45 Erdbeeren

46 Gemüse im Freiland - Feldanbau

47 Gemüse im Freiland - Gartenbau

48 Gemüse unter Glas bzw. Folie

49 Blumen und Zierpflanzen im Freiland

50 Blumen und Zierpflanzen unter Glas

51 Rotklee und sonstige Kleearten

52 Luzerne

53 Kleegras

54 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)

55 Ackerwiesen, Ackerweiden (Wechselgrünland, Egart)

56 Sämereien und Pflanzgut

57 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine

Beihilfe gewährt wird

58 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

59 Ackerland insgesamt (Summe 13 - 58)

Kulturarten

60 Ackerland

61 Hausgärten

62 Obstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)

63 Weingärten

64 Reb- und Baumschulen

65 Forstbaumschulen

66 Einmähdige Wiesen

67 Mehrmähdige Wiesen

68 Kulturweiden

69 Hutweiden

70 Almen und Bergmähder

71 Streuwiesen

72 Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Summe 60 - 71)

73 Wald

74 Energieholzflächen (Kurzumtriebsflächen)

75 Christbaumkulturen

76 Forstgärten

Sonstige Flächen:

77 Nicht mehr genutztes Grünland

78 Fließende und stehende Gewässer

79 Unkultivierte Moorflächen

80 Gebäude- und Hofflächen

81 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)

82 Gesamtfläche (Summe 72 - 81)

Vom Wald (Pos. 73) entfallen auf:

83 Laubwald

84 Nadelwald

85 Mischwald

Bewässerung (in Hektar und Ar)

86 Hartweizen

87 Mais

88 Kartoffeln

89 Zuckerrüben

90 Sonnenblumen

91 Sojabohnen

92 Gemüse

93 Futterpflanzen

94 Obstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)

95 Weingärten

96 Sonstige bewässerte Flächen

97 Bewässerte Fläche insgesamt

98 Gesamte bewässerbare Fläche

Flächen, die einer Beihilfenregelung unterliegen

99 Anbauflächen von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die nicht für

Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher usw. einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken)

100 Forstflächen oder Flächen in Vorbereitung zur Aufforstung 101 Dauergrünland

102 Sonstige

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage 2

Allgemeine Angaben

Name, Anschrift des Betriebsinhabers

Rechtsform des Betriebes

Werden außerhalb dieser Betriebsadresse noch andere land- oder forstwirtschaftliche Betriebseinheiten auf Rechnung und Risiko des Betriebsinhabers geführt, wenn ja, welche? (Betriebsnummer/Anschrift)

Betriebsleiter und dessen Ausbildung

```

1.

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche

```

Verantwortung für den Betrieb bei einer

natürlichen Person? .................... (ja/nein)

```

2.

Wenn ja, ist diese Person

```

(Betriebsinhaber) zugleich

Betriebsleiter? ........................ (ja/nein)

```

3.

Falls die Frage 2 mit „nein“

```

beantwortet wurde: Ist der

Betriebsleiter ein Familienangehöriger

des Betriebsinhabers? .................. (ja/nein)

```

4.

Besteht die land- und

```

forstwirtschaftliche Berufsausbildung

des Betriebsleiters aus:

```

a)

ausschließlich praktischer Erfahrung?

```

```

b)

einer Grundausbildung?

```

```

c)

einer umfassenden land- oder

```

forstwirtschaftlichen Ausbildung?

```

5.

Besteht für den Betrieb eine

```

landwirtschaftliche Buchführung zum

Zwecke der Betriebsleitung? ............ (ja/nein)

Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit

Wird auf Rechnung und Risiko des

Betriebsinhabers regelmäßig noch eine andere

selbständige nichtlandwirtschaftliche

Tätigkeit ausgeübt? (zB Gastwirtschaft,

Sägewerk, Transportunternehmen und

dergleichen) ................................ (ja/nein)

Wenn ja, welche

Anzahl der Trennstücke

Wieviele Trennstücke umfaßt Ihr Betrieb:

```

a)

bei der landwirtschaftlich genutzten

```

Fläche? ................................ (Anzahl)

```

b)

bei der forstwirtschaftlich genutzten

```

Fläche? ................................ (Anzahl)

Betriebe mit spezieller Marktproduktion

Gartenbau

Gewächshäuser:

```

a)

Hochglas mit Harteindeckung ............ (Anzahl/Fläche m2)

```

```

b)

Folientunnel, begehbar ................. (Anzahl/Fläche m2)

```

```

c)

Niederglas (Mistbeet) .................. (Anzahl/Fläche m2)

```

Champignonzucht ............................. (Kulturfläche in m2)

Verfügbare Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer

Herkunft (nur in Verwendung stehende Anlagen)

Jauchegruben ................................ (Anzahl/Gesamtfassungs-

raum in m3)

Gülleanlagen ................................ (Anzahl/Gesamtfassungs-

raum in m3)

Düngerstätten für Festmist .................. (Anzahl Fläche in m2)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb

Betriebsinhaber und Familienangehörige (einschließlich Kinder und sonstige Verwandte)

Wer ist Betriebsleiter?

Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Betriebsinhaber/in

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Beschäftigt vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1995 in diesem Betrieb (0%/1 - 24%/25 - 49%/50 - 74%/75 - 99%/100%) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person Beschäftigt vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1995 im Betriebshaushalt (0%/1 - 24%/25 - 49%/50 - 74%/75 - 99%/100%) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person Arbeitszeitanteil der familieneigenen Arbeitskräfte für Forstarbeiten (Aufforstungen, Holzschlägerungen usw.) an der von ihnen im eigenen Betrieb geleisteten gesamten Arbeitszeit (in Prozent) Familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb

(beschäftigt vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1995)

Betriebsleiter/in

Geburtsjahr

Geschlecht

Im Betrieb geleistete Arbeitszeit als prozentueller Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung (1 - 24%/25 - 49%/50 - 74%/75 - 99%/100%)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte Altersklassen (unter 25 Jahre, 25 - 29 Jahre, 30 - 34 Jahre, 35 - 39 Jahre, 40 - 44 Jahre, 45 - 49 Jahre, 50 - 54 Jahre, 55 -59 Jahre, 60 - 64 Jahre, 65 Jahre und älter)

Geschlecht

Davon Personen mit im Betrieb geleisteter Arbeitszeit als prozentueller Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung (1 - 24%/25 - 49%/50 - 74%/75 - 99%/100%) (Anzahl nach Geschlecht) Arbeitszeitanteil der familienfremden Arbeitskräfte für Forstarbeiten (Aufforstungen, Holzschlägerungen usw.) an der von ihnen im Betrieb geleisteten gesamten Arbeitszeit (in Prozent)

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl der Personen nach Geschlecht

Anzahl der Arbeitstage nach Geschlecht

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte am 1. Juni 1995

(nur in Verwendung stehende)

Betriebseigene Maschinen und Geräte (Stück)

Einsatz betriebsfremder Maschinen

(zB durch Lohnunternehmen, Maschinengemeinschaft, Nachbarschaftshilfe, Maschinenring) in den letzten zwölf Monaten

Traktoren

unter 25 kW (34 PS)

25 bis unter 40 kW (54 PS)

40 bis unter 60 kW (82 PS)

60 bis unter 80 kW (109 PS)

80 kW (109 PS) und mehr

Motorkarren

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher

Mähdrescher

Feldhäcksler

Kartoffelvollerntemaschinen

Rübenvollerntemaschinen

Ladewagen

Stallmiststreuer

Hackschnitzelerzeugungsanlagen (Holzhäcksler)

Betriebseigene Maschinen und Geräte

Feststehende oder bewegliche Melkmaschinenanlage

Gesonderter Melkstand

Ist der Melkstand vollautomatisch?

Solaranlage

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