Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft überBesondere Ernteermittlungen
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1995, 1996 und 1997 Besondere Ernteermittlungen bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Hafer und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
In den Jahren 1995 - 1997 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer einen Betrag von je S 100,-- und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 130,--, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer, als auch für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 300,--.
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