Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
§ 1. Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten100
Niederösterreich60
Oberösterreich80
Salzburg700
Steiermark100
Tirol1 000
Vorarlberg160
§ 3. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1995 außer Kraft.