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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1994-10-25

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

§ 1. Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

§ 2. Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten100

Niederösterreich60

Oberösterreich80

Salzburg700

Steiermark100

Tirol1 000

Vorarlberg160

§ 3. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1995 außer Kraft.