Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die vorübergehende teilweise Aussetzung der Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 213.24.01/12-IV.2/94
Wien, am 27. Oktober 1994
AIDE-MEMOIRE
Trotz intensiver österreichischer und tunesischer Bemühungen, den Strom tunesischer Staatsangehöriger, die unter Mißbrauch der durch das am 28. Juni 1965 abgeschlossene bilaterale Abkommen *) gewährten Sichtvermerksfreiheit nach Österreich einreisen, einzudämmen, hat die Zahl abzuschiebender tunesischer Staatsangehöriger in den letzten Jahren stark zugenommen.
Hinzu kommt, daß vermehrte Versuche tunesischer Staatsangehöriger, von Österreich aus illegal in westliche Nachbarstaaten zu gelangen, auch zu einer beträchtlichen Zunahme der gemäß entsprechenden Schubabkommen erfolgenden Rücküberstellungen tunesischer Staatsangehöriger führen.
Diese Umstände, in Verbindung mit der Notwendigkeit, Österreichs Sichtvermerkspolitik im Zusammenhang mit dem angestrebten EU-Beitritt mit jener der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu akkordieren, veranlassen die Österreichische Bundesregierung, die Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien vom 28. Juni 1965 gemäß seinem Art. 4 für Inhaber gewöhnlicher tunesischer Reisepässe mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 vorübergehend auszusetzen.
Das Aide-Memoire wurde am 27. Oktober 1994 dem Botschafter der Tunesischen Republik an der Republik Österreich überreicht.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965
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