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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft überViehzählungen in den Jahren 1995 und 1996

Geltender Text a fecha 1994-12-07

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1996 eine Allgemeine Viehzählung, in den Jahren 1995 und 1996 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1996, Stichtag für die Rinderzwischenzählungen ist jeweils der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind jeweils der 3. April und der 3. August.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern, Wildtieren in umzäunten Flächen und Pelztieren und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 49) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Positionen 6 bis 18 der Anlage) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

1.

von 23,40 S bei den Zwischenzählungen am 3. April, 3. Juni und 3. August im Jahre 1995 und von 24 S bei den Zwischenzählungen am 3. April, 3. Juni und 3. August im Jahre 1996 sowie

2.

von 48 S bei der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1996

zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

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1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

Jungvieh unter 1 Jahr alt:

6 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

7 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

8 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere

10 Ochsen

11 Schlachtkalbinnen

12 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Stiere und Ochsen

14 Schlachtkalbinnen

15 Nutz- und Zuchtkalbinnen

16 Milchkühe

17 Mutter- und Ammenkühe

18 Rinder insgesamt

19 Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)

20 Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg

Lebendgewicht)

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte

Zuchttiere)

mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

darüber:

21 50 bis unter 80 kg

22 80 bis unter 110 kg

23 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von

50 kg und darüber:

24 Jungsauen, noch nie gedeckt

25 Jungsauen, erstmals gedeckt

26 Ältere Sauen, gedeckt

27 Ältere Sauen, nicht gedeckt

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer unter 1/2 Jahr alt

31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

32 männlich

33 weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen (einschließlich Kitze)

36 Kücken und Junghennen für

Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

37 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt

38 1 1/2 Jahre alt und älter

39 Hähne

40 Mastkücken und Jungmasthühner

41 Hühner insgesamt

42 Gänse

43 Enten

44 Truthühner

Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 95 bis

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3.

Dezember 1996):

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45 Kälber

46 Schweine

47 Schafe (einschließlich Lämmer)

48 Wildtiere in umzäunten Flächen

49 Pelztiere (Nutria, Nerze, Silberfüchse ua.)