Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Zahl der zwischen 1. Mai und 31. Oktober 1994 zivildienstpflichtig gewordenen Wehrpflichtigen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 187/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Zwischen 1. Mai und 31. Oktober 1994 sind nicht mehr als 3 000 Wehrpflichtige zivildienstpflichtig geworden.
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