Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-29
Status Aufgehoben · 1995-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:

§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, soferne die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind.

(4) Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1995.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1.

§ 2. Personen, auf die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 zutreffen, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 außer Kraft.

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