Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 1. (1) Im Jahr 1995 dürfen - außerhalb der in § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens 17 000 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem
Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: höchstens 800 Bewilligungen,
davon höchstens 600 Bewilligungen für den Familiennachzug
Kärnten: höchstens 1 800 Bewilligungen,
davon höchstens 1 350 Bewilligungen für den Familiennachzug
Niederösterreich: höchstens 1 700 Bewilligungen,
davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug
Oberösterreich: höchstens 1 200 Bewilligungen,
davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug
Salzburg: höchstens 1 900 Bewilligungen,
davon höchstens 1 200 Bewilligungen für den Familiennachzug
Steiermark: höchstens 3 600 Bewilligungen,
davon höchstens 2 300 Bewilligungen für den Familiennachzug
Tirol: höchstens 1 200 Bewilligungen,
davon höchstens 800 Bewilligungen für den Familiennachzug
Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen,
davon höchstens 350 Bewilligungen für den Familiennachzug
Wien: höchstens 4 300 Bewilligungen
davon höchstens 2 300 Bewilligungen für den Familiennachzug
(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen und von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 4 000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 3. (1) Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11 400 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt:
| - Burgenland: | 150 Bewilligungen |
|---|---|
| - Kärnten: | 200 Bewilligungen |
| - Niederösterreich: | 1 700 Bewilligungen |
| - Oberösterreich: | 2 000 Bewilligungen |
| - Salzburg: | 900 Bewilligungen |
| - Steiermark: | 350 Bewilligungen |
| - Tirol: | 1 100 Bewilligungen |
| - Vorarlberg: | 800 Bewilligungen |
| - Wien: | 4 200 Bewilligungen |
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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