VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER BAUTEN UND ANLAGEN FÜR DIE GRENZABFERTIGUNG UND ÜBER DIE ZONEN IM BEREICH DES KARAWANKENSTRASSENTUNNELS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1994 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 ) in der Fassung vom 20. Oktober 1980 *) (im folgenden: Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß

die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung auf Grund gemeinsam aufzuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,

die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine gesonderte Vereinbarung treffen werden,

die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1983

I. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Die in diesem Vertrag vorkommenden Begriffe Organ, Grenzabfertigung, Zone und Gebietsstaat haben dieselbe Bedeutung wie im Grundvertrag.

II. ABSCHNITT

Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung

Artikel 2

Festlegung der Bauten und Anlagen

1.

Als Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung gelten im Sinne dieses Vertrages die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Österreich sowie die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Slowenien, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 1 angeführt sind (im folgenden: Grenzabfertigungsobjekte).

2.

Die Lage der Grenzabfertigungsobjekte auf den Plattformen ist aus den Lageplänen, die als Beilage 2 diesem Vertrag angeschlossen sind, ersichtlich.

3.

Die Flächen und die Räumlichkeiten in den Grenzabfertigungsobjekten sind aus den Funktions- und Raumerfordernisprogrammen, die als Beilage 3 diesem Vertrag angeschlossen sind, ihre Baubeschreibung aus der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 4, ersichtlich.

4.

Die Beilagen 1, 2, 3 und 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.

Artikel 3

Bau und Finanzierung

1.

Jeder Vertragsstaat übernimmt den Bau und die Finanzierung der auf seinem Staatsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsobjekte.

2.

Die Vertragsstaaten haben das Recht, die Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte für die Eingangsabfertigung auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zu kontrollieren.

3.

Änderungen und Ergänzungen, die sich vor oder während der Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte gegenüber den Beilagen 2, 3 und 4 ergeben, kann jeder Vertragsstaat nur im Einvernehmen mit dem anderen Vertragsstaat vornehmen.

Artikel 4

Bewegliche Ausstattung

Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benützer selbst zu sorgen.

Artikel 5

Benützung

1.

Ab dem Tage der Eröffnung des Karawankenstraßentunnels überlassen die Vertragsstaaten einander gegenseitig die Grenzabfertigungsobjekte zum ausschließlichen und kostenlosen Gebrauch.

Eine gänzliche oder teilweise Überlassung dieser Grenzabfertigungsobjekte an Dritte, deren Tätigkeit nicht unmittelbar der Eingangsabfertigung dient, ist nicht zulässig.

2.

Alle Betriebskosten, die mit der regelmäßigen Benützung der Grenzabfertigungsobjekte anfallen (wie zB Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Schneeräumung), werden vom Gebietsstaat getragen.

3.

Die Kosten für besondere technische Einrichtungen (wie zB Telefon, Fernschreiber, Funk-, Rundfunk- und Fernsehgeräte) sind vom jeweiligen Benützer selbst zu tragen.

4.

Für die Reinigung der Räume hat der jeweilige Benützer selbst zu sorgen.

5.

Die Grenzabfertigungsobjekte sind von den Vertragsstaaten in schonender Weise zu benützen; außerdem haben sie für einen sparsamen Betrieb zu sorgen.

6.

Wirtschaftliche Werbung im Bereich der Grenzabfertigungsobjekte ist nicht erlaubt.

Artikel 6

Instandhaltung, bauliche Änderungen und Neubauten

1.

Die Instandhaltung der Grenzabfertigungsobjekte wird von jenem Vertragsstaat, auf dessen Staatsgebiet sie liegen, auf eigene Kosten vorgenommen.

2.

Über den Umfang und die Zeit der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten entscheiden die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten im Einvernehmen. Nicht erforderlich ist die Herstellung des Einvernehmens in Fällen besonderer Dringlichkeit zur Durchführung von Arbeiten, die der Behebung von die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdenden Baugebrechen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen.

3.

Besondere technische Einrichtungen der Grenzabfertigungsobjekte sind vom jeweiligen Benützer auf eigene Kosten instandzuhalten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Fernmeldeverbindungen, deren Instandhaltung gesondert geregelt wird.

4.

Bauliche Änderungen an den Grenzabfertigungsobjekten einschließlich Änderungen der technischen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen der Vertragsstaaten vorgenommen werden, wobei für die Durchführung der jeweilige Gebietsstaat ausschließlich zuständig ist.

5.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für die Errichtung von Neubauten und neuen Anlagen auf den Plattformen gemäß Beilage 2/1 und 2/2.

III. ABSCHNITT

Zonen

Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen

Artikel 7

Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen

1.

Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.

2.

Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.

Artikel 8

Zu den Zonen gehörige Straßenstücke

1.

Nach Errichtung der westlichen Tunnelröhre stellen die jeweils in Richtung zur Staatsgrenze befahrenen Straßenstücke zwischen der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates und der Staatsgrenze die zur Zone gehörigen Straßenstücke gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages dar.

2.

Im Falle der Errichtung der östlichen Tunnelröhre tritt der vorstehende Absatz außer Kraft; für die Straßenabschnitte gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages sind sodann folgende Regelungen anzuwenden:

a)

Zur Zone der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der westlichen Tunnelröhre.

b)

Zur Zone der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der östlichen Tunnelröhre.

Artikel 9

Kennzeichnung der Zone

1.

Der Beginn der Zone wird im Bereich von Verkehrsflächen durch eine nichtunterbrochene Linie in grüner Farbe, im Bereich von Grünflächen durch Markierungssteine kenntlich gemacht. Um die Zollsicherheit zu gewährleisten, kann nach Bedarf ein Zaun errichtet werden. Darüber hinaus werden am Beginn der Zone Hinweistafeln auf den Grenzübergang nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgestellt. Die Beschriftung hat in deutscher und slowenischer Sprache zu erfolgen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.

2.

Die Vertragsstaaten haben das Recht, ihre Zone gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beflaggen.

Artikel 10

Zugang zur Zone

1.

Der Zugang zur Zone ist nur über die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zulässig.

Der Gebietsstaat bietet dem Nachbarstaat jede erforderliche Hilfe zur Verhinderung des unerlaubten Betretens der Zone an.

2.

Die österreichischen und slowenischen Grenzabfertigungsorgane, die bei den Speditionen und bei den im Artikel 13 genannten Unternehmen bzw. Organisationen beschäftigten Personen, sowie das Personal für die Instandhaltung der Bauten und Anlagen in den Zonen dürfen folgende Straßen benützen:

a)

Bei der Fahrt in die österreichische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife, die bei Autobahnkilometer 4,65 von der Fahrbahn Richtung Slowenien abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur slowenischen Grenzabfertigungsstelle.

b)

Bei der Fahrt in die slowenische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife Nord, die bei Autobahnkilometer 14,35 von der Fahrbahn Richtung Österreich abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur österreichischen Grenzabfertigungsstelle.

3.

Die Bediensteten der Mautstelle dürfen die Zone nur über die Spur für zurückgewiesene Fahrzeuge verlassen.

4.

Einsatzfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge der Gendarmerie bzw. der Miliz, der Feuerwehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Straßenerhaltung dürfen für die Zufahrt zu den Zonen in Notfällen die dafür vorgesehenen Zufahrten zu den Tunnelportalen benützen; hievon sind die Grenzabfertigungsorgane des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 11

Lagepläne der Zonen

Die Lagepläne der Plattformen mit den Zonen und den Grenzabfertigungsstellen gemäß Artikel 7 und 8 und der Zufahrtswege gemäß Artikel 10 werden in der österreichischen und in der slowenischen Grenzabfertigungsstelle öffentlich ausgehängt.

IV. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Artikel 12

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten werden über die Fernmeldeverbindungen gemäß Artikel 21 des Grundvertrages gesonderte Vereinbarungen treffen.

Artikel 13

Bezahlung von Abgaben und Dienstleistungen

1.

Unternehmen bzw. Organisationen mit dem Sitz im Nachbarstaat können in der Zone folgende, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr stehende, Dienstleistungen erbringen: Entgegennahme von Zollabgaben und Straßengebühren, ferner Abschluß von Haftpflichtversicherungen unter Beachtung der devisenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem sich die Zone befindet, sowie die slowenische Seite betreffend, die Hinterlegung von Tolarbeträgen, die bei der Ein- oder Ausreise mitgeführt werden und die den nach den geltenden slowenischen Bestimmungen jeweils erlaubten Höchstbetrag übersteigen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es auch zulässig, daß die Organisationen die Abgaben, hinterlegten Gelder und Straßengebühren sowie Prämien in fremden Währungen entgegennehmen und Wechselgeld in ihrer Landeswährung herausgeben. Der Betrieb von Bankgeschäften ist hievon nicht erfaßt. Zur Durchführung dieser oben angeführten Dienstleistungen werden jeweils die Bestimmungen des Anhanges des Grundvertrages angewendet.

2.

Zur Ausübung der im vorstehenden Absatz angeführten Tätigkeiten kann im Einvernehmen mit der im Artikel 3 Absatz 1 des Grundvertrages bezeichneten Gesellschaft die Nutzfläche des für die slowenischen Spediteure bestimmten Gebäudes in der auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Zone bis auf 600 m2 erweitert werden.

Artikel 14

Schiedsgericht

Für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit oder Auslegung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 28 des Grundvertrages.

Artikel 15

Vorübergehende Unanwendbarkeit und Außerkrafttreten

Bei vorübergehender Unanwendbarkeit des Grundvertrages ist auch dieser Vertrag vorübergehend unanwendbar. Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages tritt auch dieser Vertrag außer Kraft.

Artikel 16

Schlußbestimmungen

Dieser Vertrag ist gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu ratifizieren und tritt am ersten Tage des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Laibach stattfinden.

Geschehen in Wien am 12. März 1993 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Karawankenstraßentunnel

Grenzübergang Karawanken

Grenzabfertigungsanlagen

Beilage zum Vertrag über die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels

Beilage 1: Grenzabfertigungsobjekte
Beilage 2: Lagepläne
Beilage 3: Funktions- und Raumerfordernisprogramme
Beilage 4: Baubeschreibung

Beilage 1

Grenzabfertigungsobjekte

In Österreich (Rosenbach)

1.

Grenzabfertigungsobjekt

2.

Kontrollhalle

3.

Kontrollkabinen

4.

Rampe am Objekt Güterverkehr und zwei Hebebühnen

5.

Überdachte Verkehrsflächen

In Slowenien (Hrusica)

1.

Grenzabfertigungsobjekt

2.

Kontrollhalle

3.

Kontrollkabinen

4.

Zwei Rampen für den Güterverkehr und vier Hebebühnen

5.

Überdachte Verkehrsflächen

Beilage 2

Beilage 2/1

Lagepläne

Beilage 3

Funktions- und Raumerfordernisprogramm

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