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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Art der für Zwecke der Wanderungsstatistik zu übermittelnden Meldedaten (Wanderungsstatistik-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. (1) Gegenstand der Wanderungsstatistik ist die Verlegung von Hauptwohnsitzen über Gemeindegrenzen.

(2) Meldebehörden, die durch An-, Ab- oder Ummeldung eines Menschen davon Kenntnis erlangt haben, daß dieser seinen Hauptwohnsitz in die Gemeinde hinverlegt oder von dieser Gemeinde wegverlegt hat, trifft - außer in den Fällen der Erstanmeldung Neugeborener und der Abmeldung Verstorbener - die Pflicht, die für die Wanderungsstatistik benötigten Daten zu übermitteln. Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes gilt im Zweifel als Verlegung des Hauptwohnsitzes über die Gemeindegrenzen.

(3) Sofern sich eine Abmeldung auf einen Wohnsitz bezieht, der mit Ablauf des 31. Dezember 1994 als ordentlicher Wohnsitz bezeichnet war, gilt die Abmeldung im Zweifel als Abmeldung eines Hauptwohnsitzes.

§ 2. (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt folgende Daten zu übermitteln:

1.

Bezeichnung der Gemeinde, in der die Übermittlungspflicht entstanden ist;

2.

Bezeichnung als Begründung oder Auflassung des Hauptwohnsitzes;

3.

Tag, Monat und Jahr der Meldung, im Falle der Abmeldung auch Datum der zugehörigen Anmeldung;

4.

im Fall der Begründung des Hauptwohnsitzes auch die Postleitzahl und die Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland, den bisherigen Hauptwohnsitzstaat;

5.

im Fall der Auflassung des Hauptwohnsitzes auch die Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes, im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland, den künftigen Hauptwohnsitzstaat;

6.

Kennzeichnung der Amtswegigkeit einer Abmeldung;

7.

im Falle des automationsunterstützten Führens des Melderegisters die interne Identifikationsnummer des Meldevorganges;

8.

Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betroffenen.

(2) Darüber hinaus sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen ihrer Meldepflicht folgende Daten zu übermitteln:

1.

die Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes, auf den sich die Meldepflicht bezieht (Abs. 1 Z 2), sowie des nächsten Wohnsitzes (Abs. 1 Z 5) und

2.

die Kennzeichnung als Ummeldung infolge Änderung der Wohnsitzqualifikation.

(3) Weiters sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als „unbekannt'' zu übermitteln:

1.

das Datum der zugehörigen Anmeldung (Abs. 1 Z 3) sofern dieses im automationsunterstützt geführten Melderegister nicht zur Verfügung steht;

2.

die Bezeichnung der Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes (Abs. 1 Z 5), wenn diese nicht zur Verfügung steht;

3.

das Geschlecht des Betroffenen (Abs. 1 Z 8), sofern darüber Zweifel bestehen und es sich um eine Abmeldung handelt, deren zugehörige Anmeldung vor dem 1. Juni 1986 erfolgte.

§ 3. (1) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß § 2 vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermitteln.

(2) Meldebehörden, die weder das Melderegister automationsunterstützt führen noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß § 2 vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung einen vollständig und leserlich ausgefüllten Meldezettel übermitteln, der keine Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufweist.

(3) Bei Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 ist das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ohne unnötigen Aufschub zu anonymisieren.

§ 4. (1) Die Übermittlung der Daten an das Österreichische Statistische Zentralamt hat zu festen Terminen zu erfolgen. Meldebehörden in Gemeinden, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohner aufweisen, haben die Daten vierteljährlich zu übermitteln. Meldebehörden in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern haben sie halbjährlich zu übermitteln, können aber mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine vierteljährliche Übermittlung vereinbaren. Die Daten sind jeweils bis zum 15. des auf das Ende des jeweiligen Zeitraumes als übernächstes folgenden Monates zu übermitteln. Wenn keine übermittlungspflichtigen Meldevorgänge zu verzeichnen waren, hat innerhalb der genannten Fristen eine Leermeldung zu erfolgen.

(2) Die automationsunterstützt verarbeiteten Meldedaten können entweder durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt werden. Sie haben einem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund festgelegten einheitlichen Satzaufbau zu folgen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Meldebehörde die Meldedaten gemäß § 3 Abs. 1 übermittelt.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund für Übermittlungen gemäß Abs. 2 einheitliche Codes für die Merkmalsausprägungen festzulegen. Hiebei ist auch einvernehmlich zu bestimmen, für welche Codes Verwendungspflicht besteht.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.