Dritte Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-16
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 1023/1994 genannte Anzahl hinaus, dürfen im Jahr 1995 weitere 2 500 Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengängen) erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: höchstens 50 Bewilligungen
Kärnten: höchstens 60 Bewilligungen
Niederösterreich: höchstens 220 Bewilligungen
Oberösterreich: höchstens 120 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 380 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 400 Bewilligungen
Tirol: höchstens 180 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 20 Bewilligungen

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