Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 - FrG-DV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12, 14, 30, 33, 34, 46, 47, 64, 65, 79 und 87 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird - hinsichtlich der §§ 1, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12, 14, 30, 33, 34, 46, 47, 64, 65, 79 und 87 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird - hinsichtlich der §§ 1, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Besondere Regelungen über die Sichtvermerkspflicht
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind ausgenommen:
die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Fremden, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Island;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Fremde im Sinne von Abs. 2 sind berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4) Fremde, die nach Abs. 2 Z 1 bis 5 oder auf Grund einer anderen Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
§ 2. Sichtvermerke können auch nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 14 Abs. 3 FrG) erteilt werden
den in § 3 Abs. 1 Z 1 AufG genannten Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern;
begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern im Sinne von § 29 Abs. 3 FrG;
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Fremden, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 AufG erteilt wurde;
Grenzgängern im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Z 2 und 13 Abs. 3 AufG, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde.
§ 3. Sichtvermerke sind in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erteilen.
§ 3. Sichtvermerke sind entweder in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, nach dem Muster der Anlage A1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erteilen.
Transiterlaubnis
§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis:
Afghanistan
Bangladesch
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Libyen
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Zaire
(2) Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Sie kann - unter Bedachtnahme auf den Reisezweck - mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(3) Die Transiterlaubnis ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Transiterlaubnis
§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Inhaber der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis, sofern sie nicht bereits im Besitz eines Sichtvermerkes oder einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Zaire.
(2) Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Sie kann - unter Bedachtnahme auf den Reisezweck - mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(3) Die Transiterlaubnis ist in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, nach dem Muster der Anlage A1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erteilen.
Sicherung der Zurückweisung
§ 5. (1) Die vom Beförderungsunternehmer gemäß § 33 Abs. 3 FrG bekanntzugebenden Daten sind
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden;
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes;
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Sichtvermerkes bzw. der Transiterlaubnis.
(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe kann durch Übermittlung von Fotokopien oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat dem Beförderungsunternehmer eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
§ 6. Der Bundesminister für Inneres wird dem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntgeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich einen Sichtvermerk oder eine Transiterlaubnis benötigen.
§ 7. Dem Beförderungsunternehmer ist kein Kostenersatz vorzuschreiben, wenn er auf eigene Kosten die unverzügliche Ausreise des Fremden bewirkt. Gegebenenfalls hat die Behörde über die Zurückweisung den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Hausordnung für die Schubhaft
§ 8. Sofern § 47 FrG nicht anderes bestimmt, ist für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl. Nr. 566/1988, mit Ausnahme folgender Bestimmungen anzuwenden:
§ 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satzteil „die zum Strafantritt vorgeführt werden'', § 7 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satzteil „und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG)'', § 20 Abs. 1 zweiter Satz und § 26.
Hausordnung für die Schubhaft
§ 8. Sofern § 68 FrG nicht anderes bestimmt, ist für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl. Nr. 566/1988 in der Fassung BGBl. II Nr. 185/1998, mit Ausnahme folgender Bestimmungen anzuwenden:
§ 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satzteil „die zum Strafantritt vorgeführt werden'', § 7 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satzteil „und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG)'', § 20 Abs. 1 zweiter Satz und § 26.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 9. (1) Lichtbildausweise für Fremde werden, sofern es sich nicht um EWR-Bürger handelt, nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt. Die bisherigen Ausweisformulare können bis 30. Juni 1995 ausgegeben werden.
(2) Lichtbildausweise für EWR-Bürger werden nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Erteilung und
Ungültigerklärung von Sichtvermerken
§ 10. Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von gewöhnlichen Sichtvermerken und Touristensichtvermerken ermächtigt:
Achenwald Martinsbruck
Achleiten Meiningen
Arnbach Mureck
Arnoldstein Naßfeldpaß
Arnoldstein-Autobahn Nauders
Balderschwang Neuhaus am Inn
Berg Neunagelberg
Bonisdorf Nickelsdorf
Braunau am Inn Obernberg
Brenner-Autobahn Passau-Bahnhof
Brenner-Bahnhof Passau-Donaulände
Brenner-Straße Pinswang
Burghausen - Neue Brücke Plöckenpaß
Deutschkreutz Radkersburg
Drasenhofen Radlpaß
Dürrnberg Rattersdorf
Ehrwald-Schanz Rosenbach
Feldkirch-Buchs Saalbrücke
Gaissau Salzburg-Hauptbahnhof
Gmünd-Bahnhof Flughafen Salzburg
Gmünd-Böhmzeil Schachendorf
Grametten Schalklhof
Flughafen Graz Scharnitz-Bahn
Hangendenstein Scharnitz-Straße
Hegyeshalom Schönbichl
Heiligenkreuz i. L. Sicheldorf
Höchst Sillian-Bahn
Hohenau Simbach-Innbrücke
Hohenems Sopron
Flugfeld Hohenems-Dornbirn Spielfeld-Autobahn
Hohenweiler Spielfeld-Bahn
Hörbranz-Autobahn Spielfeld-Straße
Flughafen Innsbruck Spiss
Jennersdorf Springen
Karawankentunnel St. Margarethen
Kiefersfelden-Autobahn Steinpaß
Flughafen Klagenfurt-Wörthersee Suben-Autobahn
Kleinhaugsdorf Summerau
Klingenbach Thörl-Maglern
Kufstein Tisis
Kufstein-Bahnhof Unterhochsteg
Laa a. d. Thaya Walserberg-Autobahn
Langegg Walserberg-Bundesstraße
Langen Wegscheid
Lindau Weigetschlag
Flughafen Linz Wien-Praterkai
Loibltunnel Flughafen Wien-Schwechat
Lustenaun Wullowitz
Marchegg Wurzenpaß
Mariahilf
Kosten
§ 11. Folgende Kosten (§§ 46 Abs. 6 und 79 Abs. 1 und 2 FrG) sind vorzuschreiben:
Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft. Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Kosten des Vollzuges von Verwaltungsfreiheitsstrafen (§ 54d Abs. 1 erster Satz VStG);
Kosten, die im Einzelfall bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen:
Bahn- oder Flugticket;
Kosten für allenfalls erforderliche Begleitorgane;
Kosten für Durchbeförderungen gemäß Durchbeförderungsabkommen.
Schlußbestimmungen
§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 840/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 892/1993, außer Kraft.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage A1
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage A2
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage B
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage C
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)