Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-11
Status Aufgehoben · 2022-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet:

Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen:

a)

das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;

b)

das statistische Verfahren.

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