Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet:
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11 500 Schilling je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1 500 000 Schilling pro Jahr festgelegt. Diese Assimilationsgrenze gilt für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht für die Waren der Zolltarifnummer 2709 und 2710.
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