Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1994, wird verordnet:
§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 22 S pro Kilometer.
§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines
Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung
erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG
1992 geltenden Kosten betragen
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für stationäre Pflege ................. 3 360 S pro Tag,
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für ambulatorische Behandlung ......... 384 S pro Behandlung.
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§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 747/1992, außer Kraft.
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