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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 1995)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten führt zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durch.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt:

1.

Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und Erdölerzeugnissen.

2.

Als monatliche Erhebung über den Wert von Erdöl und Erdölprodukten, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Schilling je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt.

3.

Als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer/Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer/Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland/der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland/den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland/der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland/den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das/der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.

4.

Als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,

1.

die Erdöl oder Erdölerzeugnisse verarbeiten oder vermischen,

2.

die Erdölerzeugnisse in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölerzeugnisse aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Mineralöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen, oder

3.

a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland (§ 1 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995) einführen; oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg)

4.

a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland (§ 1 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995) ausführen; oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden,

5.

deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen ist.

(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formlätter (Anm.: richtig: Formblätter) sind bis zum

20.

des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzusenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986, außer Kraft.