Teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 280.24.01/4-IV.2/95
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 14. März 1995 beschlossen hat, die Anwendung des Artikels 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g des im beiderseitigen Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965 1) in der Fassung des Notenwechsels vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 2) gemäß seinem Artikel 6 mit Wirksamkeit vom 15. April 1995 bis auf weiteres auszusetzen.
Der oben erwähnte Beschluß der österreichischen Bundesregierung war aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 14. März 1995
L.S.
An die Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina
Wien
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983
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