Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 (Sperrgebietsgesetz 1995 - SperrGG 1995)(NR: GP XIX RV 28 AB 119 S. 23. BR: AB 4993 S. 597.)
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht
ständig
als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß,
(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht
ständig
als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß,
(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht
ständig
als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß,
(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
bei den Ämtern der Landesregierung und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.
§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b
das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,
sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
§ 5. (1) Wer
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.
§ 5. (1) Wer
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.
§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen, die bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde festnehmen, wenn
der Betretene der militärischen Wache unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Im Falle einer Festnahme nach Abs. 1 ist § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(3) Eine Festnahme nach Abs. 1 ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt das Sperrgebietsgesetz, BGBl. Nr. 387/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt das Sperrgebietsgesetz, BGBl. Nr. 387/1993, außer Kraft.
(2a) § 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt das Sperrgebietsgesetz, BGBl. Nr. 387/1993, außer Kraft.
(2a) § 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt das Sperrgebietsgesetz, BGBl. Nr. 387/1993, außer Kraft.
(2a) § 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
§ 9. (1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und des Sperrgebietsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Verfahren nach dem Sperrgebietsgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.