ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-04-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. August 1993 bzw. 21. März 1995 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 20. April 1995 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im weiteren Vertragsparteien genannt),

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern an der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen durch ein Abkommen zu regeln;

in dem Bestreben, die illegalen Wanderungsbewegungen im gemeinsamen Interesse entsprechend den Bemühungen im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit wirksam zu bekämpfen, und sich zu dem Ziel bekennend, den persönlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens in Zukunft zu erweitern;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Artikel 2

Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staatsgrenze rechtswidrig überschritten hat und der

a)

grundsätzlich sichtvermerksfrei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen konnte, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig dort aufgehalten hat, oder

b)

der mit einem Sichtvermerk in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist ist oder dort eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat oder dem dort im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Asyl gewährt wurde, oder

c)

der auf Grund eines Vertrages der ersuchten Vertragspartei mit einem dritten Staat von diesem zu übernehmen ist.

(2) Der Übernahmsantrag kann innerhalb von 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag, muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben betreffend die rechtswidrige Überschreitung der gemeinsamen Grenze enthalten. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektion für das Burgenland, ungarischerseits durch das Landeskommando der Grenzwache.

(3) Die in Abs. 1 genannten Drittausländer werden formlos übernommen, wenn die andere Vertragspartei innerhalb von 7 Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise kann lediglich dann angewendet werden, wenn die andere Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die österreichisch-ungarische Grenze überschritten hat. Über die Übergabe wird eine Niederschrift angefertigt. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Übergabe ab, so kann die ersuchende Vertragspartei unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Abs. 2 beantragen.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist, so muß er auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zurückgenommen werden.

(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Transportkosten bis zur gemeinsamen Grenze.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staatsgrenze rechtswidrig überschritten hat, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig in dem Vertragsstaat aufgehalten hat, von dem aus er die Staatsgrenze überschritten hat.

(2) Der Übernahmsantrag kann innerhalb von 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag, muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben betreffend die rechtswidrige Überschreitung der gemeinsamen Grenze enthalten. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektion für das Burgenland, ungarischerseits durch das Landeskommando der Grenzwache.

(3) Die in Abs. 1 genannten Drittausländer werden formlos übernommen, wenn die andere Vertragspartei innerhalb von 7 Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise kann lediglich dann angewendet werden, wenn die andere Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die österreichisch-ungarische Grenze überschritten hat. Über die Übergabe wird eine Niederschrift angefertigt. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Übergabe ab, so kann die ersuchende Vertragspartei unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Abs. 2 beantragen.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist, so muß er auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zurückgenommen werden.

(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Transportkosten bis zur gemeinsamen Grenze.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer

1.

im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder

2.

im ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung oder Strafvollstreckung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung wird auf direktem Weg zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Innenministerium der Republik Ungarn gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Abs. 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die hiefür maßgeblichen Gründe mitteilen.

(5) Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der Durchbeförderung entgegenstehen.

(6) Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a)

die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b)

die bei der Übergabe und Übernahme einzuhaltende Vorgangsweise sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c)

die Grenzübergänge für die Übernahme;

d)

die Modalitäten des Kostenersatzes nach Artikel 4 Abs. 6.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben. Die vorübergehende Aussetzung des Abkommens läßt die Verpflichtung zur Übernahme eigener Staatsangehöriger unberührt.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Salzburg, am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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