Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zu Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
293/1996).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
293/1996).
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
GZ 282.24.01/4-IV.2/95
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 19. April 1995 beschlossen hat, die Anwendung des Artikels 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g des im beiderseitigen Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965 1) in der Fassung des Notenwechsels vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 2) gemäß seinem Artikel 6 mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 bis auf weiteres auszusetzen.
Der oben erwähnte Beschluß der Österreichischen Bundesregierung war aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 19. April 1995
L.S.
An das Außenministerium der Ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien
Skopje
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983
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