Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 30. September 1995 bis zu 1 355 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland185
Kärnten235
Niederösterreich120
Oberösterreich200
Salzburg85
Steiermark90
Tirol200
Vorarlberg40
Wien200
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 außer Kraft.
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