Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1995
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1995 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Bei Personen, die außer Geflügel oder Pelztieren keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von zehn Stück Geflügel oder zehn Stück Pelztieren durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 11. Dezember 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 46,80 zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Position Bezeichnung
1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
Jungvieh unter 1 Jahr alt:
6 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
7 Andere Kälber und Jungrinder, männlich
8 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
9 Stiere
10 Ochsen
11 Schlachtkalbinnen
12 Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder 2 Jahre alt und älter:
13 Stiere und Ochsen
14 Schlachtkalbinnen
15 Nutz- und Zuchtkalbinnen
16 Milchkühe
17 Mutter- und Ammenkühe
18 Rinder insgesamt
19 Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)
20 Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)
Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere)
mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
21 50 bis unter 80 kg
22 80 bis unter 110 kg
23 110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und
darüber:
24 Jungsauen, noch nie gedeckt
25 Jungsauen, erstmals gedeckt
26 Ältere Sauen, gedeckt
27 Ältere Sauen, nicht gedeckt
28 Zuchteber
29 Schweine insgesamt
30 Lämmer unter 1/2 Jahr alt
31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
Schafe 1 Jahr alt und älter:
32 männlich
33 weiblich
34 Schafe insgesamt
35 Ziegen (einschließlich Kitze)
36 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
37 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt
38 1/2 Jahre alt und älter
39 Hähne
40 Mastkücken und Jungmasthühner
41 Hühner insgesamt
42 Gänse
43 Enten
44 Truthühner
Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1994 bis
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Dezember 1995):
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45 Kälber
46 Schweine
47 Schafe (einschließlich Lämmer)
48 Wildtiere in umzäunten Flächen
49 Pelztiere (Nutrias, Nerze, Silberfüchse ua.)
Von den PFERDEN (Pos. 5) entfallen auf die Rassen:
50 Kaltblut
51 Haflinger
52 Warmblut
53 Vollblut
54 Kleinpferde (Ponys)
Von den RINDERN (Pos. 18) entfallen auf die Rassen:
55 Fleckvieh
56 Braunvieh
57 Pinzgauer
58 Grauvieh
59 Schwarzbunte
60 Fleischrassen
61 Sonstige Rassen und Kreuzungen
Erfolgte die Haltung der LEGEHENNEN (Pos. 37 und 38)
vorwiegend als
62 a) Käfig- bzw. Batteriehaltung?
63 b) Bodenhaltung mit Auslauf (Freilandhaltung)?
64 c) andere Haltungsform?