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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1995

Geltender Text a fecha 1995-06-02

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1995 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel oder Pelztieren keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von zehn Stück Geflügel oder zehn Stück Pelztieren durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 11. Dezember 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 15. Dezember 1995 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 46,80 zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

Jungvieh unter 1 Jahr alt:

6 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

7 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

8 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere

10 Ochsen

11 Schlachtkalbinnen

12 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Stiere und Ochsen

14 Schlachtkalbinnen

15 Nutz- und Zuchtkalbinnen

16 Milchkühe

17 Mutter- und Ammenkühe

18 Rinder insgesamt

19 Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)

20 Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere)

mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

21 50 bis unter 80 kg

22 80 bis unter 110 kg

23 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

darüber:

24 Jungsauen, noch nie gedeckt

25 Jungsauen, erstmals gedeckt

26 Ältere Sauen, gedeckt

27 Ältere Sauen, nicht gedeckt

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer unter 1/2 Jahr alt

31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

32 männlich

33 weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen (einschließlich Kitze)

36 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

37 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt

38 1/2 Jahre alt und älter

39 Hähne

40 Mastkücken und Jungmasthühner

41 Hühner insgesamt

42 Gänse

43 Enten

44 Truthühner

Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1994 bis

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3.

Dezember 1995):

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45 Kälber

46 Schweine

47 Schafe (einschließlich Lämmer)

48 Wildtiere in umzäunten Flächen

49 Pelztiere (Nutrias, Nerze, Silberfüchse ua.)

Von den PFERDEN (Pos. 5) entfallen auf die Rassen:

50 Kaltblut

51 Haflinger

52 Warmblut

53 Vollblut

54 Kleinpferde (Ponys)

Von den RINDERN (Pos. 18) entfallen auf die Rassen:

55 Fleckvieh

56 Braunvieh

57 Pinzgauer

58 Grauvieh

59 Schwarzbunte

60 Fleischrassen

61 Sonstige Rassen und Kreuzungen

Erfolgte die Haltung der LEGEHENNEN (Pos. 37 und 38)

vorwiegend als

62 a) Käfig- bzw. Batteriehaltung?

63 b) Bodenhaltung mit Auslauf (Freilandhaltung)?

64 c) andere Haltungsform?