← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Geltender Text a fecha 1995-06-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:

§ 1. Nach Ausschöpfung der mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995, festgelegten Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden:

Burgenland200

Niederösterreich500

Oberösterreich100

Steiermark300