Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
unselbständige Erwerbstätigkeit
selbständige Erwerbstätigkeit
Familiengemeinschaft mit Fremden
Familiengemeinschaft mit Österreichern
Studium
Schulausbildung
Pension
privater Aufenthalt.
(2) In Anträgen gemäß § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist einer dieser Aufenthaltszwecke anzugeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 2. (1) Die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung „Aufenthaltsbewilligung''.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage „A'' (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 3. Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgelieferten Vignetten können weiter verwendet werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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