Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten folgendes verordnet:
Teilnehmer an Schulreisen innerhalb der Europäischen Union sind unter den im Beschluß des Rates vom 30. November 1994 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1994, Nr. I 327/1) angeführten Voraussetzungen von der Sichtvermerkspflicht befreit.
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