Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Rumänische Staatsangehörige, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Rumänien, BGBl. Nr. 270/1990 und BGBl. Nr. 948/1994, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.
§ 2. Personen, die gemäß § 1 in das Bundesgebiet einreisen, sind zu einem fünftägigen Aufenthalt berechtigt.
§ 3. Rumänische Staatsangehörige sind weiters von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt - unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer - vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1990 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 373a/1990, außer Kraft.