Bundesgesetz über militärische Munitionslager (Munitionslagergesetz -MunLG)(NR: GP XIX RV 215 AB 334 S. 52. BR: 5092 AB 5095 S. 605.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MunLG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MunLG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MunLG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.

(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.

Abkürzung

MunLG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.

(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Abkürzung

MunLG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.

(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

MunLG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).

(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die

1.

geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen

a)

den Tod oder die Verletzung von Menschen oder

b)

die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und

2.

dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen

a)

als Mittel der Gewaltanwendung oder

b)

als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder

c)

zu Markierungs- oder Signalzwecken oder

d)

für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.

(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfaßt alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.

(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfaßt jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.

(5) Der engere Gefährdungsbereich umfaßt jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.

(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfaßt jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.

Abkürzung

MunLG

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch

1.

die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und

2.

die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.

Die näheren Bestimmungen für eine solche Lagerung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den genannten Bedingungen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.

(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

MunLG

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch

1.

die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und

2.

die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.

Die näheren Bestimmungen für eine solche Lagerung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den genannten Bedingungen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.

(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

MunLG

2.

Abschnitt

Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Beschaffenheit

§ 4. (1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.

(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen

1.

den jeweiligen militärischen Erfordernissen und

2.

jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden

a)

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,

b)

Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und

c)

Gefährdungen der Umwelt.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln

1.

die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,

2.

die Beschaffenheit der Lagerräume,

3.

die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,

4.

die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,

5.

die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, Erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,

6.

die Art der Lagerung militärischer Munition und

7.

besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Abkürzung

MunLG

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 5. (1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen

1.

dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und

2.

dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.

Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.

(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern

1.

durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder

2.

eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung

a)

von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen, oder

b)

einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.

(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn

1.

durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder

2.

eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich im voraussichtlichen Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig.

Abkürzung

MunLG

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 5. (1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen

1.

dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und

2.

dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.

Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.

(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern

1.

durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder

2.

eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung

a)

von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen, oder

b)

einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.

(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn

1.

durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder

2.

eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

Abkürzung

MunLG

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,

2.

die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und

3.

die Geländeverhältnisse.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

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