Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen bis zum 14. April 1996 bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 40, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 100
Niederösterreich: 60, davon höchstens 15 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 70
Salzburg: 570
Steiermark: 150, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 950
Vorarlberg: 150
Wien: 110, davon höchstens 30 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1996 außer Kraft.
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