Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen im Bereich des Handels durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen haben sich auf alle fachlichen Einheiten zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, welche gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, CELEX-Nr.: 393R0761, *1) dem Abschnitt G „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern'' mit Ausnahme der Gruppe 527 „Reparatur von Gebrauchsgütern'' zuzuordnen ist.
*1) in Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN -
ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Verlag: Österreichische Staatsdruckerei
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist die fachliche Einheit, wie sie in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.
§ 4. (1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1996, festzustellen:
Name, Art und Standort des Betriebes;
Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
Wareneingang.
(2) Im Bereich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen sind neben den in Abs. 1 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben:
Löhne und Gehälter;
Umsatz aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten.
(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Form von Stichproben durchzuführen.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter der im § 3 angeführten Einheit oder jenes Unternehmens, dem diese Einheit angehört.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Februar 1974 über die Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, BGBl. Nr. 135/1974, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1996 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.