Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen in den Bereichen des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3 sowie fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.:
390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, CELEX-Nr.:
393R0761,*1) den Abschnitten C „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden'', D „Sachgütererzeugung'', E „Energie- und Wasserversorgung'' und F „Bauwesen'' zuzuordnen ist oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen.
(2) Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen'' des Anhanges zu der in Abs. 1 genannten Verordnung zuzuordnen ist.
*1) in Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag:
Österreichische Staatsdruckerei
§ 3. Bei den Erhebungen sind festzustellen:
Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;
Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;
Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, *1) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland;
Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995:
der Gesamtwert der im Berichtsmonat eingesetzten Energie;
*1) in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei
§ 3. (1) Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:
Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;
Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;
Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, *1) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland;
Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995:
der Gesamtwert der im Berichtsmonat eingesetzten Energie;
(2) Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:
Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter und der Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;
Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924, *) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 oder 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.
*1) in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. (1) Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:
Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;
Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;
Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, *1) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland;
Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 443/1998)
(2) Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:
Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter und der Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;
Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924, *) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 oder 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.
*1) in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
(3) Die Erhebungen sind erstmals über das Berichtsjahr 1995 (Jahresergebnisse) vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt.
(4) Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
(3) Die Erhebungen sind erstmals über das Berichtsjahr 1995 (Jahresergebnisse) vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt.
(4) Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen. Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 einmal jährlich, beginnend ab dem Berichtsjahr 1998, die Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu ermitteln.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung zu sorgen.
(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene sind verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen:
Erhebung über das Berichtsjahr 1995 gemäß § 4 Abs. 3 bis zum 20. Februar 1996,
Monatserhebung gemäß § 4 Abs. 4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1996 treten außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juli 1972, BGBl. Nr. 301/1972, mit der statistische Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie angeordnet werden, idF BGBl. Nr. 159/1975;
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 473/1981, mit der statistische Erhebungen bei Sägewerken angeordnet werden;
§ 4 lit. a und lit. b sowie § 8 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1977;
§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 407/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1988;
§ 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 117/1977, betreffend statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen;
§ 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 118/1977, betreffend statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1996 treten außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juli 1972, BGBl. Nr. 301/1972, mit der statistische Erhebungen über die Auftragsbestände und die Auftragseingänge in der Industrie angeordnet werden, idF BGBl. Nr. 159/1975;
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 473/1981, mit der statistische Erhebungen bei Sägewerken angeordnet werden;
§ 4 lit. a und lit. b sowie § 8 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1977;
§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 407/1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1988;
§ 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 117/1977, betreffend statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen;
§ 2 lit. a, b und c der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Februar 1977, BGBl. Nr. 118/1977, betreffend statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen.
(3) § 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.