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Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Geltender Text a fecha 1995-12-20

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Fremde, die als Angehörige der Implementation Force (IFOR) zum Einsatz kommen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet von der Sichtvermerkspflicht befreit.